Erziehen, Unterrichten, Beurteilen, BERATEN
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Der Beratungserlass - Erlasstext und Erläuterungen

Erlasstext

Erlass vom 08.12.1997

Erläuterungen

1.    Beratungstätigkeit in der Schule

Träger und Aufgaben der Beratung

Lehrerinnen und Lehrer

1.1  Beratungstätigkeit in der Schule ist grundsätzlich ebenso wie Unterrichten, Erziehen und Beurteilen Aufgabe aller Lehrerinnen und Lehrer (§ 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ADO - BASS 21 - 02 Nr. 4).
Sie bezieht sich vor allem

  • auf die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten über Bildungsangebote, Schullaufbahnen und berufliche Bildungswege einschließlich der Berufswahlvorbereitung,
  • die Beratung von Schülerinnen und Schülernsowie Erziehungsberechtigten bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten.

 

Alle Lehrerinnen und Lehrer einer Schule beraten ihre Schülerinnen und Schüler und deren Eltern in Schullaufbahn- und Berufswahlfragen sowie bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten. So hält beispielsweise die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer in der Sekundarstufe I Informationen über Bildungsgänge in dieser Schulstufe oder über weiterführende Schulen der Sekundarstufe II bereit, um den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern bei der Planung des zukünftigen Bildungsweges zu helfen. Auch sind sowohl Klassen- als auch Fachlehrerinnen und Fachlehrer aller Schulstufen und -formen gefordert, bei Auffälligkeiten einzelner Schülerinnen und Schüler im Lern- und/oder Sozialverhalten - möglichst unter Einbeziehung der Eltern - frühzeitig zu intervenieren.

Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer

1.2  In Schulen, in denen die Schulkonferenz Bedarf für eine Ergänzung und Intensivierung der Beratungstätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer feststellt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer beauftragen (§ 31 Abs. 1 ADO). Voraussetzung für die Auswahl ist in der Regel eine nachgewiesene Beratungskompetenz.

 

Einen besonderen Beratungsbedarf, der die Notwendigkeit eines Beratungslehrers bzw. einer Beratungslehrerin erfordert, stellt die Schulkonferenz fest. Ist dies der Fall, kann die Schulleitung nach Information und Anhörung der Lehrerkonferenz Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer beauf­tragen. In Frage kommen hierfür Kolleginnen und Kollegen, die "in der Regel eine ... Beratungskompetenz" nachweisen können (Erlass, Abs. 1.2).

Zum Nachweis der erforderlichen Beratungskompetenz reicht auf jeden Fall die Teilnahme an der Fortbildung Beratungslehrer beim Landesinstitut in Soest. Inwieweit Kurse und Seminare anderer Bildungsträger diesen Anforderungen genügen, war schon immer umstritten. Im Zweifelsfall wurde dies von der Schulaufsicht geprüft und entschieden. Jetzt entscheidet die Schule. Neben der fachlichen Qualifikation ist die Akzeptanz der Beratungsarbeit und ihrer Träger im Kollegium unerlässlich.

Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer arbeiten vor allem in den Bereichen

Die ernannten Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer ergänzen und intensivieren die Beratungstätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer. Im Einzelnen ergeben sich folgende Arbeitsbereiche:

  • Beratung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten über präventive und fördernde Maßnahmen beispielsweise im Hinblick auf die Lösung von Lern- und Verhaltensproblemen und die Förderung besonderer Begabungen
  • Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten sowie von Partnern im dualen System bei der Vorbereitung des Übergangs in weiterführende Bildungsgänge sowie ins Berufsleben

Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberech­tigte werden über präventive und fördernde Maßnahmen z. B. zur Lösung von Lern- und Verhaltensproblemen und zur Förderung besonderer Begabungen beraten. Die Möglichkeiten reichen von punktuellen Hilfestellungen etwa bei Schulleistungseinbrüchen oder Auffälligkeiten im Sozialverhalten über komplexe längerfristige Trainingspläne zur nachhaltigen Behebung individueller Schwierigkeiten oder zur Stärkung besonderer Fähigkeiten und Begabungen bis hin zu allgemeiner Präventionsarbeit etwa durch Angebote zum Erwerb von Lerntechniken oder durch Schulprojekte gegen Gewalt.

Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer leisten Schülerinnen, Schülern, Erziehungsberechtigten und z. B. Ausbildern im dualen Berufsausbildungssystem Hilfestellungen beim Wechsel in weiterführende Bildungsgänge bzw. ins Berufsleben. Dabei kann es um Informationen über weitere Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten gehen, aber auch um Empfehlungen und Trainingsprogramme zur Vorbereitung auf Einstellungstests und -gespräche anlässlich der Suche nach einem geeigneten Berufsausbildungsplatz.

 

  • Beratung von Lehrerinnen und Lehrern zur Vorbereitung und Unterstützung schulischer Maßnahmen zur Förderung von Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler, auch im Rahmen des VO-SF-Verfahrens (vgl. BASS 14-03 Nr. 2.1/Nr. 2.2),
  • Beratung von Lehrerinnen und Lehrern zur Vorbeugung und Bewältigung von Lern- und Verhaltensproblemen sowie darin begründeten Konflikten in der Schule,

Als Adressaten der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer kommen jedoch nicht nur Schülerinnen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Vertreter der Partner des dualen Ausbildungssystems in Frage, sondern auch und besonders Lehrende des eigenen Kollegiums. Der Erlass hebt besonders die Beratung und Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen bei der Erfüllung ihrer Beratungsaufgaben gem. Abs. 1.1 des Erlasses und zur Konfliktbewältigung hervor. Direkter Ansprechpartner der Schülerinnen und Schüler und Eltern bleibt also der jeweilige Klassen- oder Fachlehrer. Die Beratungstätigkeit der Beratungslehrerin bzw. des Beratungslehrers richtet sich an die betreffende Kollegin bzw. den betreffenden Kollegen, z. B. in Form von Informationen, Empfehlungen, Dialogen oder kollegialen Fallbesprechungen.

  • Herstellen von Kontakten zu außerschulischen Einrichtungen (§ 8 Abs. 2 ADO).

Der weiteren Ergänzung und Unterstützung der Beratungsarbeit im Kollegium kann der Kontakt zu außerschulischen Beratungsstellen dienen. Es ist vor allem die Aufgabe der Beratungslehrerin bzw. des Beratungslehrers, diese Kontakte herzustellen und zu pflegen.

Schulexterne Beratungsangebote

1.3  Die Beratungstätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer kann durch Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter in Schulpsychologie, Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Berufsberatung sowie durch weitere Angebote (z. B. Erziehungsberatungsstellen, Regionale Arbeitsstellen zur Förderung ausländischer Kinder und Jugendlicher, Organisationen der Wirtschaft) unterstützt werden ( § 5 Abs. 2 Nr. 14 SchMG - BASS 1-3).

 

Die außerschulischen Beratungsmöglichkeiten sind vielfältig. Der Erlass nennt Schulpsychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Berufsberatung, Erziehungsberatung, Arbeitsstellen zur Förderung ausländischer Kinder und Jugendlicher und Organisationen der Wirtschaft.

Die Versorgung mit derartigen Experten ist landesweit sehr unterschiedlich. Es ist Aufgabe der schulinternen Berater, geeignete Helfer aus dem Umfeld der Schule zu finden und mit der eigenen Beratungsarbeit zu vernetzen. Dieser Prozess ist relativ arbeits- und zeitintensiv. Kontinuität und Vertrauen in der Zusammenarbeit müssen wachsen. Sie ist aber angesichts der unterschiedlichen Problemlagen und Kompetenzanforderungen in der Beratungsarbeit unerlässlich. Die Vernetzung mit dem externen Unterstützungsmöglichkeiten sollte Bestandteil eines jeden schuleigenen  Beratungskonzeptes sein.

Unterrichtsermäßigung für Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer

1.4  Pro angefangene 200 Schülerinnen und Schüler kann für Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer 1 Anrechnungsstunde gewährt werden. Für Schulen mit besonderen Problemlagen kann erweiterte Beratungskapazität (pro angefangene 100 Schülerinnen und Schüler 1 Stunde) zugelassen werden. Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer können bis zu 5 Stunden ihrer Unterrichtsverpflichtung für ihre Tätigkeit verwenden. Über die Gewährung der Anrechnungsstunden beschließt die Lehrerkonferenz. Eine Erhöhung der Stellenzuweisung für die Schule ist damit nicht verbunden, da dieser Tatbestand bei der Berechnung der Grundstellen bereits berücksichtigt ist (Nr. 6.1.3 AVO-RL–BASS 11-11 Nr. 1.1).

Der Erlass sieht für eingesetzte Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer pro angefangene 200 Schülerinnen und Schüler eine bis höchsten fünf Anrechnungsstunden vor. Stellt die Schulkonferenz einen besonderen Beratungsbedarf fest, kann sich die Stundenberechnung  auch auf "angefangene 100 Schülerinnen und Schüler" beziehen.

Wie hoch diese Entlastung sein wird, entscheidet die Lehrerkonferenz. Der "Kollegiums-Topf" für Anrechnungsstunden zur ständigen Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen nach § 3, Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22.05.97 ( je nach Schulform 0,2 bis 1,2 Stunden pro Lehrerstelle) wird davon nicht berührt.

Die Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer erhalten ihre Ermäßigungsstunden aus einem "Schul-Topf", der nach § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz durch die mit der Schüler-Lehrer-Relation vorgenommenen Pauschalierung (0,5 Lehrerwochenstunden je Klasse) für über die Stundentafel hinausgehende Angebote gebildet wird. Als ausdrücklich in die Relationen zur Berechnung der Grundstellenzahlen eingerechnete Sachverhalte sind in den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung vom 23.5.97 genannt: Altersermäßigung, Schwerbehindertenermäßigung, Sportförderung, LRS-Förderung, SV-Lehrer, Schullaufbahnberatung in der gymnasialen Oberstufe, besondere Beratungsaufgaben in der Sekundarstufe I und schließlich Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer.

 

Es ist immer wieder zu hören, dass die Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer nach dem neuen Erlass in eine Konkurrenzsituation zu den Entlastungswünschen des Kollegiums gedrängt werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass diese Anrechnungsregelung bereits seit mehreren Jahren im Rahmen des alten Beratungserlasses praktiziert wird, jedoch in Absprache mit der Schulleitung und der Schulaufsicht ohne Einbindung der Lehrerkonferenz. Ein Konsens über die Gewährung von Anrechnungsstunden ist zwar manchmal sicher schwierig, aber dennoch leichter herzustellen, wenn die Lehrerkonferenz selbst die Stundenermäßigung für Beratungsarbeit kritisch prüft.

 

1.5  Einzelhilfe im Rahmen der Beratungstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern im Sinne des Erlasses setzt die Zustimmung der zu Beratenden voraus. Die den Lehrerinnen und Lehrern zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die für den Schulbereich geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

 

Eine "gute" Beratungskultur ist in der Regel wenig spektakulär sowie auf Vertraulichkeit und Kontinuität angelegt. "Zwangsberatung" im Sinne einer "zügigen und pragmatischen Problemlösung" zum Wohle der Schulorganisation ist demnach keine "Beratung im Sinne des Erlasses". Dazu trägt auch die im Erlass ausdrücklich geforderte Verschwiegenheitspflicht über personenbezogene Daten bei.

2.  Schuleigenes Beratungskonzept

Schuleigenes Beratungskonzept

Wirksame Beratung ist auf die Zusammenarbeit aller Beteiligten angewiesen. Den Schulen wird empfohlen, zur Organisation, Koordination und inhaltlichen Schwerpunktsetzung ihrer Beratungstätigkeiten ein schuleigenes Beratungskonzept als Teil ihres Schulprogramms zu entwickeln.

Die organisatorischen Formen und die inhaltlichen Möglichkeiten der Beratung in einer Schule müssen dem Umfeld, insbesondere den Rat suchenden Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern bekannt sein. Es liegt somit nahe, das schuleigene Beratungsangebot schriftlich zu fixieren. Da im Allgemeinen mehrere Personen hinter dem Beratungsangebot stehen, muss vor der Niederschrift ein Abstimmungsprozess über Ziele, Methoden, Möglichkeiten, Arbeitsteilung usw. erfolgen. Der Erlass empfiehlt allen Schulen ausdrücklich, ein schuleigenes Beratungskonzept zu erarbeiten.

Das schuleigene Beratungskonzept ist Ergebnis eines schulinternen Diskussions- und Einigungsprozesses. Es enthält verbindliche Zielvereinbarungen und Verfahrensabsprachen und zeigt, wie unterschiedliche pädagogische, psychologische und soziale Beratungsangebote innerhalb und außerhalb der Schule genutzt werden können.

 

Das schuleigene Beratungskonzept wird von der Schulkonferenz verabschiedet und bei Bedarf fortgeschrieben (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 SchMG).

 

 

Das schuleigene Beratungskonzept wird von der Schulkonferenz verabschiedet. Es ist einerseits die Arbeitsgrundlage für die Beraterinnen und Berater in einer Schule, es ist aber auch ein Stück Öffentlichkeitsarbeit und kann somit zur Akzeptanz des Beraterteams im Kollegium beitragen. Häufig wird es darüber hinaus zu einem Element im Schulprogrammen.

3.  Fortbildung

Fortbildung

Zur Stärkung der Beratungskompetenz aller Lehrerinnen und Lehrer werden Themen der Beratung in der Schule in das Programm landesweiter Fortbildungsmaßnahmen einbezogen.

Zur weiteren Qualifizierung von Beratungslehrerinnen und Beratungslehrern wird eine landesweite Fortbildungsmaßnahme eingerichtet.

 

Alle Beraterinnen und Berater in der Schule müssen ihre Beratungskompetenzen entwickeln und ausbauen. Der Erlass sieht dafür landesweite Fortbildungsangebote vor sowohl für Lehrerinnen und Lehrer im Allgemeinen als auch für die weitere Qualifizierung für Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer im Besonderen.

Die Konzeptentwicklung sowie die Qualifizierung und die fortbildungsbegleitende Betreuung der Moderatorinnen und Moderatoren erfolgt im Landesinstitut für Schule und Weiterbildung in Soest.

Das Landesinstitut für Schule und Weiterbildung in Soest entwickelt dafür die nötigen Konzepte und qualifiziert die Moderatorinnen und Moderatoren.

Die Bezirksregierungen führen die Fortbildungsveranstaltungen durch und informieren über Ziele und Inhalte.

Die Bezirksregierungen sind für die Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen zuständig.

 

Schlussvorschriften

Den Ersatzschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

4.2  Der Runderlass tritt am 1.8.1998 in Kraft. Gleichzeitig werden die Runderlasse von 14.10.1985 (BASS 12-21 Nr. 4) sowie vom 19.5.1994 (BASS 12-21 Nr. 11) aufgehoben.

    Quelle: Landesinstitut für Schule und Weiterbildung (Hrsg.). (2001). Beratungstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule. Handreichung zum Erlass. Bönen: Verlag für Schule und Weiterbildung - DruckVerlag Kettler